Wohnbebauung
Der Bebauungsplan
Ein Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche städtebaulichen Maßnahmen auf einem Grundstück erlaubt sind. Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Im Bebauungsplan wird im wesentlichen festgesetzt:
A. Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohn-, Misch-, Gewerbegebiet),
B. Maß der baulichen Nutzung (z.B. Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollgeschosse),
- die Grundflächenzahl oder GRZ
(eine GRZ von 0,4 schreibt zum Beispiel vor, dass allerhöchstens 40 % der Grundstücksfläche bebaut werden dürfen)
- die Anzahl der Vollgeschosse
- die Gebäudehöhe
- die Geschossflächenzahl oder GFZ
(bei einer GFZ von 0,6 darf beispielsweise die Fläche aller Vollgeschosse 60 % der Grundstücksfläche nicht übersteigen)
C. Bauweise (offene oder geschlossene Bauweise).
Bei der offenen Bauweise (o) müssen Einzel-, Doppel-, oder Reihenhäuser gebaut werden, die eine Gesamtlänge von 50 m nicht überschreiten dürfen. Bei der geschlossenen Bauweise (g) müssen die seitlichen Außenwände der Gebäude so auf die Grenze gebaut werden, dass sich die Wände der Häuser berühren.
D. überbaubare Grundstücksfläche (Baulinien und Baugrenzen)
Baugrenzen dürfen von einem Gebäude nicht überschritten werden, das Gebäude muss diese Grenze aber nicht zwangsweise berühren. Bei einer festgesetzten Baulinie muss dagegen eine Gebäudeseiten gezwungenermaßen auf die Baulinie gebaut werden.
E. örtliche Verkehrsflächen.
D. Sonstiges
Andere Vorschriften wie Dachneigung, -eindeckung, Hauptfirstrichtung oder auch Bepflanzungsvorschriften könnten in einigen Fällen ebenfalls zu beachten sein.
Die Bebauungspläne werden von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Die aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelten Satzungen sind genehmigungs- und anzeigefrei. Nach Satzungsbeschluss wird der Bebauungsplan durch die Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Ausnahmen vom Entwicklungsgebot des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan:
A. Das Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB:
§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB erlaubt das parallele Aufstellen, Ändern, Ergänzen und Aufheben von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Im Parallelverfahren wird die Priorität des Flächennutzungsplanes nur der Form, nicht aber dem Inhalt nach aufrecht erhalten. Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass er aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt sein wird. Er ist (gem. § 10 Abs. 2 BauGB) genehmigungspflichtig.
B. Der vorzeitige Bebauungsplan nach § 8 Abs. 4 BauGB:
§ 8 Abs. 4 BauGB erlaubt die vorzeitige Aufstellung eines Bebauungsplanes und enthält damit eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der vorrangigen Flächennutzungsplanung. Voraussetzung ist, dass dringende Gründe ein Durchbrechen des Grundsatzes erforderlich erscheinen lassen, sowie ferner, dass der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegenstehen wird. Er ist (gem. § 10 Abs. 2 BauGB) genehmigungspflichtig.
Als dringende Gründe kommen z. B. in Frage: das Schaffen der Voraussetzung für gewichtige Investitionen, die Durchführung einer Sanierung, die Schaffung wichtiger Gemeinbedarfsflächen. Der Flächennutzungsplan ist nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens im Wege der Berichtigung anzupassen.
Ansprechpartner/in
Frau Sylke Schlüter | |
Rathaus Hambühren, Zimmer 30 - Bauverwaltungsamt // 1. OG Versonstraße 7 29313 Hambühren Telefon: 05084 601-230 Telefax: 05084 601-37 E-Mail: schlueter@hambuehren.de Aufgaben: |